Besitzmittlungsverhältnis → § 930 BGB >>


Das Eigentum an einer Sache kann gem. §§ 929,930 BGB übertragen werden, wenn der Eigentümer selbst Besitzer bleibt, aber zwischen ihm und dem Erwerber ein Besitzmittlungsverhältnis begründet wird, so dass der Erwerber mit dem Eigentum auch den mittelbaren Besitz an der Sache erhält, während der frühere Eigentümer unmittelbarer Besitzer der Sache bleibt (§ 930 BGB). Die Anforderungen an ein Besitzmittlungsverhältnis ergeben sich aus der Definitionsnorm des § 868 BGB.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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